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FG Hamburg Beschluss vom 02.11.1981 - II 290/81

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Tenor

Die Vollziehung des Bescheids des Beklagten vom 13. Oktober 1980 wird auf den Antrag der Antragstellerin hin in Höhe eines Teilbetrages von 144.402 DM ausgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 50/100, die Antragstellerin zu 32/100 und der Antragsgegner zu 18/100.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

A. (Erblasser) verstarb am … 1980 in Hamburg. Testamentsvollstrecker ist der Antragsteller. Auf das Testamentsvollstreckungszeugnis des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Februar 1980 – …/80 – wird Bezug genommen.

Der Erblasser traf am 1. März 1977 u.a. folgende letztwillige Verfügung:

„…

1). Aufgrund der Tatsache, daß … L. zu unserem gemeinsamen Haushalt – auch finanziell – in derselben Weise wie ich wesentliche Beiträge geleistet hat und während unseres Zusammenlebens kaum Rücklagen machen konnte, sind an Sie DM 250.000 (in Worten zweihundertfünfzig) zu zahlen.

2). Außerdem kann sich Frau L. sieben Gemälde aus meiner Sammlung auswählen.

3). Ihre Tochter M. hat jahrelang in unserem gemeinsamen Haushalt gelebt; ich bin für sie zu einer wichtigen Bezugsperson geworden und fühle mich für das Kind verantwortlich. Aus diesem Grund wende ich dem Kind die Kosten eines angemessenen Unterhalts und einer erstklassigen Ausbildung zu, ….”

Der Antragsteller gab die Erbschaft Steuer (ErbSt)-Erklärung ab, auch soweit die Antragstellerin betroffen war.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1980, den er an den Antragsteller „für Frau L” (die Antragstellerin) adressierte und dem Antragsteller in seiner „Eigenschaft als Testamentsvollstrecker (Vertreter gemäß § 12 Erbschaftsteuergesetz)” bekannt gab, setzte der Antragsgegner die ErbSt wegen des Erwerbs der Antragstellerin als Vermächtnisnehmerin nach dem Erblasser auf 409.392 DM fest. Die ErbSt...

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