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FG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2017 - 2 K 489/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung nach § 35b EStG: Unterscheidung zwischen Schenkungen und Erwerben von Todes wegen – Begünstigung einzubeziehender Vorerwerbe des Erben – Berücksichtigung des persönlichen Steuerfreibetrags nach § 16 ErbStG bei der Höhe des Erwerbs von Todes wegen i.S.d. § 35b Satz 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Schenkungen und Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden auch dann nicht durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG nicht begünstigt, wenn sie als Vorerwerbe im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Erbschaftsbesteuerung zu berücksichtigen sind.
  2. Diese Gesetzesauslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  3. Bei der Berechnung der Einkünfte, für die die Steuerermäßigung nach § 35b Satz 1 EStG in Betracht kommt, mindert der persönliche Steuerfreibetrag nach § 16 ErbStG nicht die Vermögensteile, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.
 

Normenkette

EStG § 35b; ErbStG § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 23/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 2011.

Die Kläger wurden für das Streitjahr als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger und sein Vater gründeten mit notariellem Vertrag vom 28.11.2008 die H GmbH (im Folgenden: GmbH), die am 9.2.2009 in das Handelsregister eingetragen wurde. Im Rahmen der Gründung brachte der Vater des Klägers sein Einzelunternehmen in die GmbH ein, an welcher der Kläger zu 49 % beteiligt war, der Vater zu 51 %. Dieser Vorgang wurde dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt erklärt. Schenkungsteuer fiel aufgrund des p...

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    1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige ...

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