Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht der Verlängerung eines Erbbaurechtes – Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung – Abzinsung der Gegenleistung bei vorzeitiger Verlängerung
Leitsatz (redaktionell)
- Die bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes getroffene Vereinbarung, dass der Erbbauberechtigte die Verlängerung durch einen Widerspruch vor Ablauf der bisherigen Laufzeit verhindern kann, macht die für die Entstehung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs nicht von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig.
- Im Fall der Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der bisherigen Laufzeit ist die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Gestalt des kapitalisierten Erbbauzinses für die Verlängerungszeit nicht unter Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzuzinsen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 14 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 3 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 157, 877
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine grunderwerbssteuerpflichtige Verlängerung eines Erbbaurechtes vorliegt.
Die Klägerin ist aufgrund einer Bewilligung vom 22.10.1981 bzw. 18.03.1982 Erbbauberechtigte am Grundbesitz in Y., M.-straße. Dieses Erbbaurecht besteht laut Bewilligung bis zum 31.12.2046.
Die Klägerin vereinbarte mit den Grundstückseigentümern durch notarielle Urkunde vom 19.04.2021 folgende von ihnen als „Inhaltsänderung“ bezeichnete Anpassung des Erbbaurechtes:
„ Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigte vereinbaren hiermit (...) die Inhaltsänderung des vorstehend genannten Erbbaurechts in der Weise, dass sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils zehn Jahre, als...