Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Verwendung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub in einer Kohlemahlanlage – Erzeugung des erforderlichen inerten Prozessgases zur Sicherung der Mahlanlage und Trocknung der Kohle
Leitsatz (redaktionell)
Die Verbrennung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub dient zugleich dem für den Anspruch auf Energiesteuerentlastung vorauszusetzenden weiteren Verwendungszweck der Erzeugung des für die Kohlemahlanlagen erforderlichen inerten Prozessgases, das eine nichtexplosionsfähige Atmosphäre herstellt und durch seine Restwärme die gewollte Entstehung von Wasserdampf bewirkt.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb an ihrem Standort Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.
Mit sechs verschiedenen Anträgen vom 18. Februar bis zum 19. Juli 2013 hatte die Klägerin jeweils für die Monate Januar bis Juni 2013 die Entlastung von der Energiesteuer für das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) beantragt. Diese Anträge hatte sie mit einem Korrekturantrag vom 23. August 2013 berichtigt. Zugleich hatte sie am 23. August 2013 auch die Entlastung für den Monat Juli 2013 beantragt.
Den Anträgen gab der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 06. September 2013 statt und gewährte eine Entlastung von 541.296,32 €.
Auf Anordnung des Beklagten begann das Hauptzollamt am 13. Juni 2013 mit einer Außenprüfung bei der Klägerin, die u.a. die Energiesteuerentlastung der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr...