Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuerhinterziehung auch nach BVerfG 22.6.1995 2BvL 37/91 (Verfassungswidrigkeit des VStG) möglich
Leitsatz (redaktionell)
- Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf vor dem 01.01.1997 hinterzogene Vermögensteuer ist trotz der Verfassungswidrigkeit des VStG rechtmäßig.
- Der Wert beschlagnahmter Vermögenswerte ist bei der Berechnung des zu verzinsenden Steuerbetrags nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
AO § 224 Abs. 2; AO § 235; AO § 324 Abs. 1 S. 1; AO § 327
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen II R 58/00)
Tatbestand
Mit Bescheid vom 23.10.1984 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Zinsen im Gesamtbetrag von 862.803,- DM wegen der Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuern fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.11.1984 Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt den Bescheid und setzte die Zinsen auf insgesamt 448.049,- DM herab (Bescheid vom 9.3.1989). Hiervon setzte das Finanzamt wegen der weiterhin streitigen Bemessungsgrundlagen 31.112,- DM von der Vollziehung aus. Im Übrigen ließ es das Einspruchsverfahren im Einvernehmen mit der Klägerin ruhen, weil diese gegen die der Zinsfestsetzung zu Grunde liegenden Steuerbescheide Klage erhoben hatte.
Der Streit ging im Wesentlichen darum, ob der Klägerin die für die Jahre 1977 bis 1982 festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) jeweils in voller Höhe oder nur anteilmäßig zuzurechnen waren. Über diese Fragen kam es am 25.4.1991 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf AZ: 11 K 167/88 E zu einer Verständigung. Die Beteiligten gingen nunmehr einvernehmlich davon aus, dass der Klägerin die für die Jahre 1977 und 1978 festgestellten Gewinne nur noch zu 50 v. H. und die für die Jah...