vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer, Anlaufhemmung bei fehlender Kenntnis von dem Erwerb, Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, rechtskräftige Klärung im Erbscheinverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer aufgrund fehlender Kenntnis von dem Erwerb endet bei Bestehen ernstlicher, auf objektiv erkennbare Umstände gestützter Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Erteilung des Erbscheins.
Normenkette
AO § 170 Abs. 5 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 04.06.2025; Aktenzeichen II R 28/22)
Tatbestand
Am 30.11.1988 verstarb die kinderlose und unverheiratete A , die Erblasserin. Der Kläger und seine Schwester, die Kinder einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin, beantragten nach dem Tod der Erblasserin beim Nachlassgericht einen Erbschein, nach dem sie auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt worden sein sollten. Am 05.01.1989 erteilte das Amtsgericht Z-Stadt den Erbschein.
Am 29.09.1989 wurde beim seinerzeit zuständigen Finanzamt Y-Stadt (FA) die vom Kläger angeforderte Erbschaftsteuererklärung eingereicht, die er und seine Schwester unterschrieben hatten. Am 17.11.1989 ergingen gegenüber dem Kläger und seiner Schwester Erbschaftsteuerbescheide, denen die Besteuerung eines Erbanteils in Höhe von 551.336 DM und hinsichtlich des Klägers eines weiteren sonstigen Erwerbs in Höhe von 200.560 DM zugrunde gelegt wurden. Dagegen legten der Kläger und seine Schwester Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die das FA hinsichtlich eines Teilbetrags auch gewährte.
Da die Erblasserin auch Mitglied einer Erbeng...