Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche
Leitsatz (redaktionell)
- Die einjährige Festsetzungsfrist für Stromsteuervergütungsansprüche beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs, für das die Steuervergütung begehrt wird und in dem der jeweilige Vergütungsanspruch durch die Entnahme des Stroms entstanden ist.
- Die Entstehung des Vergütungsanspruchs nicht davon abhängig, dass für den Strom, für den die Entlastung begehrt wird, zuvor die Stromsteuer festgesetzt worden ist.
- Der Vergütungsantrag stellt keine Steueranmeldung i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dar und richtet sich auch nicht auf die Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Steuerfestsetzung i.S.d. § 170 Abs. 3 AO.
- Ist die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsfristen nach § 17b Abs. 1 Sätze 3 oder 4 StromStV eingehalten worden sind.
Normenkette
StromStG § 9b; AO §§ 47, 155 Abs. 4, § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 1 Sätze 3-4
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 04.09.2013 die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für das Jahr 2011 in Höhe von 132.921,79 €.
Für die Steuer 2011 war dem Versorger der Klägerin, …, am 02.02.2011 ein Vorauszahlungsbescheid erteilt worden. Am 21.05.2012 gab der Versorger seine Steueranmeldung für dieses Jahr ab.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013 ab, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin vor, sie erfülle die Entlastungsvoraussetzungen nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG, zu denen auch gehöre, dass der Strom nachweislich nach § 3 StromStG versteuert sei. Festsetz...