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FG Düsseldorf Urteil vom 26.05.2008 - 18 K 2172/07 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit der Auslegung prozessualer und außerprozessualer Rechtsbehelfe einer rechtskundigen Person bei Fehlen einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Einspruch „gegen den Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer” betrifft im Zweifel auch die hiermit in einem zusammengefassten Bescheid verbundene Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
  2. Es kann nicht zu einem – die spätere Konkretisierung des Einspruchsumfangs ausschließenden - Rechtsverlust führen, wenn der Stpfl. bei Anfechtung eines Bescheides die Bezeichnung verwendet hat, mit der das Finanzamt den Bescheid selbst benannt hat. Dies gilt auch für Erklärungen rechtskundiger Personen.
  3. Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO für Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, gilt nicht für die Korrektur der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach den Vorschriften der §§ 130, 131 AO.
 

Normenkette

AO §§ 5, 130 Abs. 1, §§ 152, 351 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2003, 2004

 

Tatbestand

Die Kläger werden für die Streitjahre 2003 und 2004 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig und daneben in geringem Umfang als Steuerberater freiberuflich tätig; die Klägerin ist in geringem Umfang als Steuerberaterin tätig.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2003 setzte dem Beklagten das Finanzamt die Einkommensteuer 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Schätzungsweg auf 77.316 EUR fest und verband damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 4.500 EUR (Bescheid vom 1.12.2005). Die Kläger fochten den Bescheid nicht an, reichten jedoch am 10.01.2006 ihre Einkommensteuererklärung für 2003 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt setz...

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