Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung des Zolls für von Estland nach Griechenland im Wege eines Streckengeschäfts durch das Zollgebiet der Gemeinschaft verschiffte Aluminiumlegierungen
Leitsatz (redaktionell)
- Stellt ein Inländer für Nichtgemeinschaftsware, die er im Streckengeschäft nach Griechenland veräußert, Versandpapiere T2L aus, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt der fälschlichen Zuerkennung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren durch Sichtvermerk des Zollamts, wenn die Ware zuvor bereits ohne Gestellungspflicht in eine Freizone des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden war.
- Werden die Versandpapiere T2L bereits am Tag der Verschiffung im Drittland ausgestellt und mit dem Sichtvermerk des Zollamts versehen, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt des Verbringens der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Normenkette
ZK Art. 37 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 40, 202 Abs. 1, Art. 203 Abs. 1, 3, Art. 215 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1; ZKDV Art. 315 Abs. 1, Art. 316 Abs. 2, Art. 865
Streitjahr(e)
2001, 2002, 2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin bezog in den Jahren 2001 bis 2004 von der in Estland ansässigen A (A) Aluminiumlegierungen, die sie im Streckengeschäft an die in Griechenland ansässige B (B) veräußerte. Die Waren wurden im Hafen von „Q/Estland” verschifft und nach ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft entweder im Hafen von „S/Deutschland” oder im Hafen von „R/Belgien” umgeladen. Im Hafen von „S/Deutschland” war eine Freizone des Kontrolltyps I errichtet worden, während im Hafen von „R/Belgien” keine Freizone errichtet worden war. Nach der Umladung der Aluminiumlegierungen wurden diese unmittelbar auf dem Seeweg nach „P/Griechenland” weiterbef...