Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung für zukünftige Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen bei Betrieb eines Gas- und Kavernenspeichers
Leitsatz (redaktionell)
Ein Versorgungsunternehmen, das in von ihm angelegten Hohlräumen im Salzgestein (sog. Kavernenspeicher) Erdgas bevorratet, kann für die zeitanteilig angesammelten künftigen Verfüllungs- und Rekultivierungskosten eine Rückstellung bilden, da eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem maßgebenden Bergrecht bereits mit der Errichtung der Speicher entsteht und durch die genaue gesetzliche Zielvorgabe sowie den mit dem voraussichtlichen Ende der Nutzungsdauer übereinstimmenden Erfüllungszeitpunkt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert wird.
Normenkette
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; BBergG §§ 53, 55 Abs. 2 Nrn. 2, 8, § 66 Nrn. 7-8; BVOT NRW § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Streitig ist die Nichtanerkennung von Rückstellungen für Verfüllungs- und Rekultivierungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer späteren Stilllegung von unterirdischen Erdgasspeichern.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Einkauf, die Beförderung, die Verarbeitung und der Vertrieb von Gas aller Art, insbesondere als Ferngasunternehmen, sowie die Errichtung und der Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen, die sonstige gaswirtschaftliche Tätigkeit aller Art und die Beteiligung an Unternehmen, die die vorstehenden Zwecke zu fördern geeignet sind.
Zur Sicherstellung der Erdgasversorgung in Spitzenverbrauchszeiten bevorratet die Klägerin in A-Stadt und B-Stadt Erdgas durch Einpressen in künstlich im Salzgestein angelegte Hohlräume (so genannte Kavernenspeicher). Der Betrieb der Kavernenspeicher in A-Stadt beruht auf der Genehmigung des...