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FG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2006 - 1 K 1102/05 Ki

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinige Zuständigkeit der Kirchenbehörde zur Entscheidung über Einwendungen gegen die kirchensteuerliche Bemessungsgrundlage im Vorverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen.
  2. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i.S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig.
  3. Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist.
  4. Beruhen die Verfahrenskosten auf einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung und der Durchführung des falschen Vorverfahrens durch die beklagte Behörde, so sind dieser die Kosten des durch Prozessurteil abgeschlossenen Verfahrens aufzuerlegen.
 

Normenkette

EStG § 51a Abs. 2, 5 Satz 1; FGO § 44 Abs. 1, § 137 Satz 2; KiStG NW § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 9, 14 Abs. 1 Satz 1; KiStG NW 14 Abs. 2 Satz 1; KiStG NW § 14 Abs. 6 Satz 1; KiStO § 25 Abs. 2 Satz 1; AO § 157 Abs. 1, 2 HS. 2, § 199 Abs. 1, § 351 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.11.2007; Aktenzeichen I R 99/06)

 

Tatbestand

Der Kläger A wird zur Einkommensteuer getrennt veranlagt. Ebenso ...

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