vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung: Ablaufhemmung
durch unterlassene Berichtigung seitens des Erben – Erweiterung der
Ablaufhemmung bis zur Strafverfolgungsverjährung durch
Steuerfahndungsermittlungen
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitlich bis zum Eintritt der Strafverfolgungsverjährung begrenzte Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung, die durch die seitens des Erben durch eine unterlassene Berichtigung der Steuererklärung des Erblassers begangene Steuerhinterziehung ausgelöst wird, kann durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist aufgenommen werden, aber noch innerhalb der nach § 171 Abs. 7 AO gehemmten Festsetzungsfrist erfolgen, nicht mehr nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO erweitert werden.
Normenkette
AO § 45 Abs. 1; AO § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 153 Abs. 1 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 171 Abs. 7; AO § 171 Abs. 9; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; AO § 376 Abs. 1; StGB § 78c Abs. 1 S. 1; StGB § 78c Abs. 3 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.05.2026; Aktenzeichen VIII R 17/24)
Tatbestand
Streitig ist, ob im Jahr 2018 gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Jahr 2005 verstorbenen Stiefmutter G. M. noch eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung für 2001 ergehen durfte.
Der Vater der Klägerin, Herr J. „F.“ M., war in zweiter Ehe mit Frau G. M. verheiratet. Aus der ersten Ehe des F. M. stammten zwei Kinder, die Klägerin und T. M.; aus der ersten Ehe der G. M. stammte ein Kind, Z. X.. Testamentarisch hatten sich F. und G. M. (im Folgenden: die Eheleute M.) wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der oder die Längstlebende ...