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FG Düsseldorf Urteil vom 24.03.2009 - 17 K 3718/07 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum unentgeltlichen Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der unentgeltliche Übergang eines Betriebes (Hofübertragung) in das Betriebsvermögen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes führt beim Betriebsübernehmer nicht zu Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 4 a EStG (Anschluss an BMF-Schreiben vom 17.11.2005, Tz. 10 a, BStBl I 2005, S. 1019).
  2. Bei dem Übergang eines Betriebes erfolgt anders als bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen keine „Entnahme” aus dem Betrieb, sondern eine Übertragung des gesamten Betriebes. Dies stellt beim Rechtsnachfolger keine Einlage dar.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 a

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2013; Aktenzeichen IV R 17/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Schuldzinsen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 85,00 EUR.

Die Kläger reichten für das Jahr 2003 zunächst keine Einkommensteuererklärung ein und auch keine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31.12.2003.

Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen. Er schätzte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Ehemannes von 36.759,00 EUR, verminderte diese um einen Verlustvortrag von 29.017,00 EUR und setzte bei einem zu versteuernden Einkommen von ./. 1.070,00 EUR mit Bescheid vom 12.01.2006 eine Steuer von 0,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid des selben Datums stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2003 auf 0,00 EUR fest. Dieser Bescheid erging ebenfalls unter ...

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