Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer; Kapitalwert eines Nießbrauchsrechts – Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes bei der Ermittlung des Vervielfältigers
Leitsatz (redaktionell)
1. Der bei der der Ermittlung des Vervielfältigers zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchsrechts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG anzuwendende Zinssatz von 5,5 % genügte im Jahr 2016 den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit dieses Zinssatzes könnte sich im Übrigen nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des BVerfG zu § 238 Abs. 1 Satz 1 AO allenfalls auf Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2018 auswirken.
Normenkette
BewG § 14 Abs. 1 S. 3; AO § 238 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Erblasserin A und ihr Ehemann, der Zeuge Dr. B , übertrugen als Miteigentümer zu 1/2 mit notarieller Urkunde vom 22. Juni 2016 jeweils einen 1/4-Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung und zwei Tiefgaragenstellplätzen in der ...Straße 01 , Z-Stadt (Bl. 2336 des Grundbuchs von Z-Stadt , Amtsgericht Z-Stadt ), auf den Kläger. Die Erblasserin und der Zeuge Dr. B behielten sich als Gesamtberechtigte, “der Überlebende ungeschmälert“, einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Der Nießbraucher sollte alle Lasten tragen. Der Nießbrauch an dem 1/2-Miteigentumsanteil des Klägers wurde in das Grundbuch eingetragen.
Die Erblasserin verstarb am 16. Juli 2016. Sie wurde von ihrem Ehemann, dem Zeugen Dr. B , zu 1/2 und von ihren beiden Kindern, dem Kläger und seiner Schwester, zu je 1/4 beerbt. Zum Nachlass gehörten neben Guthaben auf Bankkonten Beteiligungen an folgenden geschlossenen Fonds: … (Fond 01), … ( Fond 02 ),…( Fond 03 ) und … ( Fon...