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FG Düsseldorf Urteil vom 22.11.2024 - 1 K 2832/19 U

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25d UStG

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i.S.d. § 25b UStG kann auch bei Reihenliefergeschäften mit vier Beteiligten in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten vorliegen, ohne dass die die Anwendbarkeit der Steuervergünstigung auf die letzten drei Beteiligten des Reihengeschäfts beschränkt ist (entgegen Abschn. 25b Abs. 2 Satz 2 UStAE).
  2. Scheitert im Fall eines im Übrigen die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts erfüllenden Reihengeschäfts der Übergang der Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten Abnehmer allein an dem fehlenden Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft und den Übergang der Steuerschuld in den Rechnungen, ohne dass dem Fiskus durch die irrtümliche Behandlung der in Deutschland steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb ein Steuerschaden entsteht, ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die innergemeinschaftliche Lieferung gegen den ersten Abnehmer aus sachlichen Gründen unbillig.

Normenkette

AO § 163 S. 1; UStG § 3 Abs. 6 S. 1; UStG § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2; UStG § 14a Abs. 7; UStG § 25b Abs. 1 S. 1; UStG § 25b Abs. 2; UStG a.F. § 3 Abs. 6 S. 5; UStG a.F. § 3 Abs. 6 S. 6; MwStSystRL Art. 31; MwStSystRL Art. 32 Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 40; MwStSystRL Art. 141; MwStSystRL Art. 197 Abs. 1; UStDV § 31 Abs. 5 S. 1

Streitjahr(e)

2011

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25d UStG erfüllt sind und hilfsweise, ob der Klägerin im Verneinensfall die entstandene Umsatzsteuer im Billigkeitswege zu erlassen ist.

Die Klägerin ist eine niederländische BV. mit Sitz in den Niederlanden...

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