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FG Düsseldorf Urteil vom 21.04.2010 - 5 K 4305/07 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Änderung einer widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellten Steuerforderung kann allein im Wege der Nichtigkeits- und Restitutionsklage gemäß § 4 InsO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO herbeigeführt werden.
  2. Die Änderungsvorschriften der §§ 130 ff. AO oder der § 172 ff. AO sind nicht anwendbar, da die Eintragung der festgestellten Forderung nicht die Wirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO oder eines bestandskräftigen Steuerbescheides hat, sondern wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.
 

Normenkette

InsO §§ 4, 87, 178 Abs. 1, 3; AO § 130 Abs. 1, § 251; ZPO § 580

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen V R 20/10)

BFH (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen V R 20/10)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A..., eröffnet.

Mit Schreiben vom 22.02.2006 meldete der Beklagte insgesamt Abgabenforderungen in Höhe von 34.851,99 EUR zur Tabelle an. Darin war die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 27.650,00 EUR enthalten. Grundlage war eine Steuerberechnung vom 09.03.2006.

Am 17.05.2006 wurde der angemeldete Betrag von 34.851,99 EUR in voller Höhe festgestellt.

Am 27.07.2006 ging die Umsatzsteuererklärung für 2006 beim Beklagten ein. Die Erklärung weist eine Umsatzsteuerschuld von 3.064,47 EUR aus.

Mit Schreiben vom 31.07.2006 lehnte der Beklagte eine Änderung der Umsatzsteuer 2006 ab unter Hinweis auf die Feststellung der Forderung zur Tabelle und die Wirkung der Eintragung in die Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 Insolvenzordnung – InsO –).

Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten beantragte der Klä...

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