Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrabführung bei Organschaft und vororganschaftlicher Geschäftsvorfall; Organschaft; Mehrabführung; Herstellung der Ausschüttungsbelastung; Zeitpunkt der Herstellung der Ausschüttungsbelastung
Leitsatz (redaktionell)
- Für eine Mehrabführung der Organgesellschaft an den Organträger ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn sie auf einem vororganschaftlichen Geschäftsvorfall beruht.
- Eine derartige Mehrabführung ist als andere Ausschüttung zu behandeln, da in der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag kein Gewinnausschüttungsbeschluss gesehen werden kann.
- Entgegen A 59 Abs. 4 Satz 4 i. v. m. A 92 Abs. 3 Sätze 5 und 6 KStR 1995 ist die Körperschaftsteueränderung für die Mehrabführung in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt.
Normenkette
KStG §§ 14, 27 Abs. 1, 3, § 37 Abs. 2; KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 S. 4, Abschn. 92 Abs. 3 Sätze 5-6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für eine “Mehrabführung” im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin und die “A-AG” haben am 13./23. September 1991 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der seit dem 01. Oktober 1990 steuerlich wirksam ist.
Vor dem Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages hat die Klägerin eine zuvor gebildete Rückstellung für Gnadengehälter und für Jubiläumsgelder steuerlich (teilweise) aufgelöst. Hierdurch kam es zu einem steuerlichen Mehrgewinn und einem entsprechenden steuerlichen Mehrvermögen.
Für das Wirtschaftsjahr 01. Oktober 1995 bis 30. September 1996 ergab sich durch die Anpassung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz ein um 145.173,-- DM geringerer steuerlicher Gewinn. Hiervon ...