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FG Düsseldorf Urteil vom 19.11.2013 - 13 K 3624/11 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG – Möglichkeit der Änderung des Wahlrechts bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 kann bis zur Rechts- oder Bestandskraft des Steuerbescheids zurückgenommen werden.
  2. Die Ausübung und die Nichtausübung des Wahlrechts auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gehört nicht zu den nach Maßgabe des § 351 Abs. 1 AO materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen, so dass die Zurücknahme des Antrags auch im Rahmen des Einspruchs gegen einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erfolgen kann.
 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen X R 56/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger einen Antrag auf ermäßigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zurücknehmen konnten.

Die Klägerin und ihr am „…”.2008 verstorbener Ehemann, der Vater des Klägers, erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2002 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Ehemanns der Klägerin aus einer Beteiligung an der „T-KG” von

-835.697€ und einen Veräußerungsgewinn, für den der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG beantragt wurde, von 1.134.763€. Der Beklagte führte die Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16.3.2005 erklärungsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer auf 90.029 € fest.

Aufgrund einer Mitteilung für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 5.1.2009 erließ der Beklagte am 16.2.2009 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2002, mit dem er lau...

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