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FG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2014 - 6 K 2634/11 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung – Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Dem Substanzwert eines gewinnorientierten Unternehmens kommt – im Unterschied zu dem Liquidations-Unternehmenswert - bei der Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. IDW S 1 Rz. 6, 140, 171).
  2. Ein über dem Ertragswert liegender Substanz-Unternehmenswert, der nicht als Liquidations-Unternehmenswert ermittelt wird, ist daher im Rahmen der Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die nicht steuerneutrale Abspaltung eines Betriebsteils einer Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen.
  3. Ein Geschäfts- und Firmenwert ist bei der Ermittlung des Substanzwertes nicht anzusetzen, da er nicht einzelverkehrsfähig ist.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BewG § 9 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, wie der Wert einer Sachausschüttung auf Grund einer Abspaltung eines Betriebsteils, auf die das Bewertungswahlrecht des § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar ist, zu ermitteln ist.

Die Klägerin firmierte ehemals unter dem Namen „A GmbH”. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Weinen und Getränken aller Art auf einem eigenen Grundstück sowie der Betrieb einer Weinkellerei.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks …. Das Grundstück diente als Betriebsstätte der Klägerin. Die Klägerin hatte bzw. hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis zum 30.09.

Durch notariellen Vertrag vom 15. August 2005 wurden im Wege der Abspaltung und Neugründung aus der bestehenden A GmbH zwei Gesellschaften, nämlich ein Grundstücksunternehmen, die Klägerin, und ein Handelsunternehmen, die A GmbH (neu). Die Grundstücksgesellschaft behielt das Grundvermögen und die langfristigen Bankverbind...

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