Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse für Kassenprüfungen – Leistungsempfänger bei Beauftragung des Kassenprüfers durch den Gläubigerausschuss – Prüfkosten als Masseverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines durch den Gläubigerausschuss beauftragten externen Kassenprüfers steht der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Insolvenzmasse als Leistungsempfängerin zu (entgegen Schreiben des FM NRW vom 4.1.2012 ≪ S 7300 – 123 – V A 4 ≫).
- Die Kosten der Kassenprüfung sind keine Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschuss, sondern Masseverbindlichkeiten.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 54 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 69 S. 2
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012, 2013
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer AG in Liquidation ≪ Kläger als Insolvenzverwalter ≫. Es ist ein Gläubigerausschuss nach § 67 der Insolvenzordnung ≪ InsO ≫ eingerichtet. Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter Umsatzsteuern, die ihm von X ”für seine Tätigkeiten im Rahmen der vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfungen“ in Rechnung gestellt worden sind, als Vorsteuern geltend machen kann.
Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Vorsteuern an und setzte dementsprechend die Umsatzsteuern gegen den Kläger mit Bescheiden vom 21.5.2015 für 2010 und 2012, mit Bescheid vom 21.5.2013 für 2011 und mit Bescheid vom 22.10.2014 für 2013 fest.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zutreffender Leistungsempfänger der vom externen Prüfer erbrachten Kassenprüfungen sei – so heißt es in den Gründen der Einspruchsentscheidung – der Gläubigerausschuss. An diesen sei die Rechnung zu adressieren. Nicht der Gläubigerausschuss, sondern die Mitglieder des Gläubigerausschusses seien unmittelbar aus diesen...