Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Beratungsstelle gem. § 23 StBerG grundsätzlich nicht von Vorlage einer „Bescheinigung in Steuersachen” abhängig
Leitsatz (redaktionell)
1. Die routinemäßige Anforderung der Vorlage einer Bescheinigung des Wohnsitz-FA über die persönliche Zuverlässigkeit des vorgesehenen Leiters einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins ist mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.
2. § 4b Abs. 1 und 2 DVLStHV enthalten eine abschließende Aufzählung der der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters beizufügenden Nachweise.
3. Weitere Mitwirkungspflichten des Lohnsteuerhilfevereins können nur durch konkrete Anhaltspunkte ausgelöst werden, die zu Zweifeln an der Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Beratungsstellenleiters Anlass geben.
Normenkette
StBerG § 4 Nr. 11, §§ 23, 30 Abs. 1 Nr. 2, § 31; DVLStHV §§ 4a, 4b, 5 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger, ein von der Oberfinanzdirektion M anerkannter und überregional tätiger Lohnsteuerhilfeverein, unterhält im gesamten Bundesgebiet bei den zuständigen Oberfinanzdirektionen eingetragene Beratungsstellen.
Mit Schreiben vom ...... zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung einer Beratungsstelle in A und als vorgesehene Beratungsstellenleiterin Frau X an. Seiner Anzeige fügte er die vordruckmäßigen Erklärungen nach §§ 4 a und 4 b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) und Unterlagen über den beruflichen Werdegang der vorgesehenen Beratungsstellenleiterin bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in dem Sachheft der Beklagten abgehefteten Unterlagen Bezug genommen. Eine Eintragung erfolgte zu...