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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

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[Vorspann]

Auf Grund des § 31 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§§ 1 - 4 Erster Teil Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

§ 1 Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

§ 2 Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen

 

1.

der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,

 

2.

eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

 

3.

der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,

 

4.

ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

 

5.

eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.

§ 3 Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

 

1.

die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,

 

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

 

3.

Namen und Sitz des Vereins,

 

4.

die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,

 

5.

Dienstsiegel und

 

6.

Unterschrift.

§ 4 Ablehnung der Anerkennung

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

§§ 4a - 4b Zweiter Teil Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

d...

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