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FG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2010 - 11 K 3820/09 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts – Berücksichtigung als sofort abzugsfähige Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts können als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn sie nicht erbracht werden, um die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse zu beseitigen, sondern um mittels sachlich und zeitlich miteinander verknüpfter Verträge den Erbbauberechtigten austauschen und auf diese Weise höhere Erbbauzinsen erlangen zu können.
  2. Wirtschaftlich betrachtet findet in diesem Fall lediglich ein Austausch der Erbbauberechtigten statt.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen IX R 24/10)

BFH (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen IX R 24/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden oder sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) führen.

Die Kläger erzielen gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Dazu gehört insbesondere der Grundbesitz „A"straße/"B"Straße in „C”, der mit Erbbaurechten belastet ist. Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 2005 (UR-Nr. ...des Notars „D” in „E”) vereinbarten die Kläger und die damaligen Erbbauberechtigten der zu diesem Zeitpunkt unbebauten Grundstücke die Aufhebung des am 31. Dezember 2057 endenden Erbbaurechts gegen Zahlung einer Abfindungszahlung i.H.v. 70.000 EUR an die Erbbauberechtigten. Mit notariellem Vertrag vom selben Tage (UR-Nr. ...) haben die Kläger einer Immobilien-Projektentwickl...

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