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FG Düsseldorf Urteil vom 17.03.1998 - 9 K 1307/95 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Meßbeträge 1985 und 1986

 

Tenor

Die Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1985 und 1986 vom 17. Juni 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach der Aufhebung der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für die Streitjahre 1985 und 1986 berechtigt war, für denselben Erhebungszeitraum neue Bescheide zu erlassen.

Die Klägerin (im folgenden: GmbH) betreibt in A – Stadt ein Unternehmen, das den Vertrieb und die Reparatur von Rasenmähern zum Gegenstand hat. Alleinige Anteilseignerin ist Frau AC, die zudem zusammen mit ihrem Ehemann BC als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt ist.

Bis zum Erhebungsjahr 1984 nahm der Beklagte die C - GmbH atypisch stille Gesellschaft (im folgenden: GmbH & Still) als Schuldnerin der Gewerbesteuer mit entsprechenden Meßbetragsbescheiden in Anspruch. Nach Eingang der Gewerbesteuererklärungen für 1985 am 16. September 1986 und für 1986 am 29. Juni 1987 teilte der Beklagte mit zwei Schreiben vom 30. Oktober 1986 und vom 13. Oktober 1987 der GmbH & Still mit, daß entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/93 BStBl. II 1986, 311ff) nicht die atypisch stille Gesellschaft selbst, sondern der Geschäftsinhaber – hier die GmbH – Schuldner der Gewerbesteuer sei. Bei der Gewerbesteuererklärung der GmbH würden dem Gewerbegewinn die Vergütungen nach § 15 Abs.1 Nr.2 EstG und die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter hinzugerechnet. Für die GmbH & Still sei zukünftig keine Gewerbesteuererklärung mehr abzugeben.

Mit Bescheiden vom 6. Mai...

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