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FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2004 - 17 K 6386/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, soweit die Größe der Zweitwohnung einer Einzelperson am Beschäftigungsort 60 qm überschreitet und damit den nach objektiven Kriterien erforderlichen Wohnraum übersteigt.

2. Auch wenn zusätzlicher Raumbedarf für berufliche Arbeitsbesprechungen besteht, kommt ein weitergehender Werbungskostenabzug nur unter den Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtungsfähigen Arbeitszimmers in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen VI R 24/05)

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen VI R 24/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der notwendigen Unterkunftskosten anlässlich einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Klägers.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute befindet sich in A. Die Klägerin befindet sich seit 1999 im Vorruhestand. Der Kläger ist seit Juni 1999 als Geschäftsführer der X-Bank in B tätig. Aus dieser Tätigkeit bezog er im Streitjahr 2000 einen Bruttoarbeitslohn von ca. 420.000 DM. In B bewohnt der Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 94,20 m². Die monatliche Warmmiete betrug im Streitjahr 2.250 DM.

Für 1999 erkannte der Beklagte die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Unterkunftskosten des Klägers in voller Höhe an.

In der Einkommensteuererklärung für 2000 machte der Kläger Unterkunftskosten von insgesamt 27.000 DM (12 x 2.250 DM) gelte...

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