Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft eines Vereins
Leitsatz (redaktionell)
- Dass ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern nur in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke tätig wird, schließt die Annahme eines Leistungsaustauschs und die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus.
- Entscheidend ist, ob das Vereinsmitglied einen verbrauchbaren Nutzen erlangt, der auch auf der Grundlage eines Schuldverhältnisses zugewendet werden könnte.
- Besteht die Tätigkeit einer als Verein statuierten Werbegemeinschaft darin, den wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder konkret zugute kommende Marketingmaßnahmen durchzuführen, und erhält sie dafür am Umsatz der Mitglieder orientierte Beiträge sowie einen Festetat eines weiteren (ausländischen) Mitglieds, das den Import der beworbenen Produkte fördern will, ist der für die Annahme eines Leistungsaustauschs notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Vereinsleistung und Etat- bzw. Beitragszahlung zu bejahen.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 3a Abs. 3; UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 2; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
BFH (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen XI R 59/07)
Tatbestand
Streitig ist u.a., ob der Kläger in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke unternehmerisch tätig ist.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung besteht der Vereinszweck darin, „ohne jede Gewinnabsicht und ohne unternehmerische Tätigkeit nachstehende Ziele und Zwecke” zu verfolgen:
1. Die Förderung und Promotion der „V-Perle” in Deutschland und Österreich durch einen jährlichen Etat, den der Verein aus „U-Land” erhält, sowie durch die Mitgliedsbeiträge.
2. Die Förderung des Verständnisses sowie der wirtschaftlichen Zus...