Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Glas/Keramik sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Ausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein Studium als Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als ausgebildeter Facharbeiter für Glasbearbeitung (Schichtführer) bei…(Arbeitgeber) nichtselbstständig beschäftigt.
In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein Studium (Fachrichtung: Glas-Keramik), mit dem er als Abschluss den Titel eines Diplom-Ingenieurs in der o.a. Fachrichtung erlangen wollte, in nachfolgender Höhe als Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:
1996:
2.360,-- DM
- Fahrten zur Uni (68 Fahrten à 25 km x 2 x 0,52 DM)
1.768,-- DM
- Büromaterial, Porto, Fachbücher, etc.
592,-- DM
1997:
7.197,-- DM
- Fahrten zur Uni (200 à 25 km x 2 x 0,52 DM)
5.200,-- DM
- Lerngemeinschaften (40 Fahrten x 30 km x 2 x 0,52 DM)
1.248,-- DM
- Fachliteratur, Zeichenbedarf, Porto etc.
749,-- DM
Hierzu reichte er beim Beklagten eine Bescheinigung 'des Arbeitgebers' vom 26.02.1997 ein, in der diese bestätigt, dass der Kläger seit dem 01.09.1993 in ihrem Produktionsbereich beschäftigt...