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FG Düsseldorf Urteil vom 15.12.2021 - 10 K 2085/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der für den Abzug von Seminarkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der in einem mehrjährigen zeitlichen Abstand aufgenommenen Tätigkeit als selbständiger IT-Berater fehlt, wenn weder der zuvor gefasste endgültige Entschluss zur Aufnahme einer solchen Beratungstätigkeit festgestellt werden kann noch eine inhaltliche Ausrichtung der Seminare auf die spezifischen Bedürfnisse der IT-Beratung erkennbar ist.

2. Eine solche inhaltliche Ausrichtung ist bei Seminaren, die nicht auf einen bestimmten Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnittene Börsenanlage- und Persönlichkeitsbildungsstrategien vermitteln sollen, zu verneinen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Ausweislich seines Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Electrical und Electronic Engineering mit Schwerpunkt Communications Engineering absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich ”Economy“ angeschlossen. Zuletzt - bis zum 00.00.0000 - war er bei der Z GmbH nichtselbständig beschäftigt. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Kläger unter ”ausgeübter Beruf“ ”Kundendienstleiter“ ein. Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit bei der Fa. Z um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Geschäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel technischem Wissen und einem System-Archit...

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