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FG Düsseldorf Urteil vom 15.07.2002 - 7 K 5423/99 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Inanspruchnahme der Ansparabschreibung bei Überschreitung des Einheitswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte Einheitswert die Höchstgrenze von 240.000,-- DM (Streitjahre 1995 und 1996) überschreitet.
  2. In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben.
 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 1a, 1b, S. 2, Abs. 3 S. 3 Nr. 2; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 27/04)

BFH (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 27/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger bewirtschaften einen Gartenbaubetrieb mit etwa 10 Angestellten und einigen Aushilfen. Der Umsatz beträgt ca. 3,5 bis 4 Mio DM. Für den Betrieb wurde zum 1.1.1990 ein Einheitswert in Höhe von 512.200 DM festgestellt. Zum 1.1.1997 wurde ein Wert von 603.600 DM festgestellt. In der Bilanz zum 30.6.1996 für das Wirtschaftsjahr 1995/96 stellten die Kläger einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 300.000 DM gewinnmindernd ein.

Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Kläger eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hatten. Der Prüfer versagte die Anerkennung dieser Abschreibung, da diese nur kleineren und mittleren Betrieben zustehe. Die Abgrenzung erfolge über den Einheitswert, der die Höchstgrenze des § 7 g Abs. 2 EStG überschritten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 59 des Betriebsprüfungsberichtes vom 6.3.1...

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