vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfteerzielungsabsicht eines Pensionssicherungsvereins: Erfüllung der Pensionsverpflichtungen als Gegenleistung – Werbungskostenüberschuss aufgrund verdeckter Zinsanteile der Rentenzahlungen – Geltung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG für fiktive Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Die Einkünfteerzielungsabsicht eines Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielenden Pensionssicherungsvereins entfällt nicht deshalb, weil er mit der Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen des Treugebers aus den Erträgen des hierzu überlassenen Wertpapiervermögens zugleich eine Gegenleistungsverpflichtung in Gestalt der in den Rentenzahlungen enthaltenen verdeckten Zinsanteile übernommen hätte und diese Zinsanteile als – vor Anwendung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG –die Einnahmen übersteigende Werbungskosten zu qualifizieren wären.
- Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG gilt auch für fiktive Werbungskosten.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 1, 5; EStG §§ 9, 20 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 9 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Aus dem Tatbestand
Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen in Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerfrei waren, weil der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein.
...
Zweck des Klägers ist gemäß § 2 Nr. 1 seiner Satzung, das ihm zu treuen Händen übertragene Treuhandvermögen der Z AG und…ihrer... Konzerngesellschaften zu halten und zu verwalten. Treuhandvermögen ist der Teil des Vermögens der Unternehmen, der jeweils zur Sicherung der Pensionsve...