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FG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2005 - 9 K 7059/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug bei Verlusten aus vom Arbeitgeber veranlassten Aktienverkäufen

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus Aktienverkäufen, die auf Druck des Arbeitgebers - zur Wahrung der Unabhängigkeit gegenüber Mandanten - nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgen, können nicht als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden, da Wertveränderungen in der Vermögenssphäre im Bereich der Überschusseinkunftsarten - von den in §§ 17, 23 EStG und § 21 UmwStG geregelten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 23; UmwStG § 21

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen VI B 47/05)

 

Tatbestand

Die Kläger machten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2002 einen Verlust aus Aktienverkäufen in Höhe von 20.023 € als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers geltend.

Sie trugen dazu vor, das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma A-GmbH sei zum 1.9.2002 auf die B-AG übergegangen. Gleichzeitig sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt als sog. „Partner” aufgenommen worden und unterliege seitdem den strengen Unabhängigkeitsregeln der Arbeitgeberfirma, die den Besitz von Aktien an Betrieben von Mandanten verböten. Der Arbeitgeber habe ein System zur weltweiten Erfassung aller Mandanten und zur Überwachung des Aktienbesitzes seiner Mitarbeiter eingerichtet, in dem die Mitarbeiter alle Anlagen und Beteiligungen offen zu legen hätten. Bei Besitz eines „verbotenen Wertpapiers” werde der Mitarbeiter benachrichtigt. Im Fall des Klägers seien die in der Anlage zur Steuererklärung aufgelisteten Aktien beanstandet worden, die der Kläger sämtlich bereits länger als ein Jahr besessen habe. Durch den Verkauf auf Druck des Arb...

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