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FG Düsseldorf Urteil vom 14.06.2018 - 15 K 2760/17 G,U,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis bei erfolgloser Übermittlung per Telefax – Belegung des Empfangsgeräts – Verschulden bei vorschneller Beendigung der Übermittlungsversuche – Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Ausschöpfung der Frist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Fehlschlagen des Versuchs der Übersendung einer Klageschrift an das Gericht aufgrund der Belegung des Empfangsgeräts ist kein Wiedereinsetzungsgrund in Bezug auf die versäumte Klagefrist, wenn der Kläger in der Annahme, dass eine technische Störung des Empfangsgeräts vorliege, seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt.
  2. Die erhöhte Sorgfaltspflicht bei Übersendung eines Schriftsatzes am letzten Tag der Frist gebietet die Berücksichtigung der Möglichkeit der erhöhten Beanspruchung des Faxanschlusses während der üblichen Bürozeiten und die Fortsetzung der Übermittlungsversuche außerhalb dieses Zeitrahmens.
 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2019; Aktenzeichen X B 109/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einhaltung der Klagefrist und im Übrigen über erfolgte Hinzuschätzungen nach einer Umsatzsteuersonderprüfung und die Umsatzsteuerpflicht bei gewerblicher Zimmervermietung.

Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus gewerblicher Zimmervermietung, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- ermittelte. Im Jahr 2016 führte der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung (Prüfer Herr A ) für das Jahr 2015 durch.

Auf Grundlage des Prüfungsberichts vom 4.11.2016 und der im Nachgang der Prüfung eingereichten Steuererklärung und Gewinnermittlung erließ der Beklagte mit Datum vom 5.12.2016 einen Vorauszahlungsbescheid ab 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag...

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