Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellung der Anteilsentnahme mit einem Anschaffungsvorgang und dem daraus folgenden Ansatz des Teilwertes statt der historischen Anschaffungskosten
Leitsatz (redaktionell)
-
Ist eine veräußerte wesentliche Beteiligung zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, so tritt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG der Entnahmewert (Teilwert) an die Stelle der Anschaffungskosten.
-
Dies gilt auch, soweit bei der Entnahme die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind.
-
§ 17 EStG ist keine Korrekturnorm, durch die das Finanzamt nachträglich eine unterbliebene Besteuerung des Entnahmegewinns in früheren Veranlagungszeiträumen nachholen bzw. ausgleichen kann.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1; EStG § 17 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
1985
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen IX R 22/09)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. von § 17 EStG, den der (am 18.12.2005) verstorbene „M” (im Folgenden: Erblasser) im Streitjahr 1985 erzielt hat.
Der Erblasser war seit Jahren (bereits vor 1980) mit einem Anteil von 17,284 % (nominell 14.000 DM) unmittelbar an der „C-GmbH” (im Folgenden: „C-GmbH”) beteiligt. Darüber hinaus hielt er eine mittelbare Beteiligung an der „C-GmbH” von 9,456 % (0,05 % zzgl. 9,38 %), die auf folgenden Verhältnissen beruhte:
Beteiligung von 0,11 % an der „E-KGaA” (im Folgenden: „E-KGaA”), die wiederum zu 48,1 % an der „C-GmbH” beteiligt war; d. s. mittelbar 0,11 x 48,1 % = 0,05 %;
Beteiligung von 28 % an der „M-KGaA” (im Folgenden: „M-KGaA”), die wiederum zu 69,76 % an der „E-KGaA” beteiligt war; d. s. 28 x 69,76 x 48,1 % = 9,38 %.
Die Beteiligung an der „M-KGaA” hatte der Erblasser bei deren Gründung am 13.06.1...