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FG Düsseldorf Urteil vom 13.11.2002 - 16 K 4405/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Die schenkungsteuerlichen Grundsätze der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung gelten grundsätzlich auch für die Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung auch ein aus zugewandten Geldmitteln zu errichtendes Gebäude, sind dessen Herstellungskosten mit der Folge dem Schenker zuzurechnen, dass der Beschenkte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die hierauf entfallenden AfA als Rechtsnachfolger in Anspruch nehmen kann.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit am 26.6.1995 notariell beurkundetem Vertrag von seinen Eltern durch Schenkung 151,85/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Str in C-Stadt. Außerdem versprachen die Eltern, dem Kläger bis zum 1.9.1995 einen Betrag in Höhe von 100.000 DM zu schenken. Die Schenkung erfolgte ausschließlich unter der Auflage bzw. mit dem Zweck, daß der Kläger diesen Betrag insgesamt für die Errichtung einer Wohnung auf dem o.g. Grundstück gemäß der ihm vorliegenden und bekannten Bauantragszeichnung des Architekten E in C-Stadt verwende. Der Kläger verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern auf seine Kosten nach den ihm bekannten Plänen und Bauzeichnungen die Wohnungseigentumsanteile mit zu errichten und die auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Kosten zu tragen - darüberhinaus, insoweit einen entsprechenden privatschriftlichen Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu schließen. Geplant war die Errichtung eines Mehrfamilienhauses; dieses war Ende 1995 fertiggestellt - die Herstellungskosten beliefen sich zum 31.12.1995 auf insgesamt 957.999,41 DM.

Der Kläger ermittelte für sich auf dieser Grundlage Herstellungskosten in folgender Höhe:

...

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