vorläufig nicht
rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten
– Beschränkung der Haftung für Umsatzsteuerschulden
Leitsatz (redaktionell)
Aus der eingeschränkten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters kann auch in Bezug auf die als Masseverbindlichkeiten begründeten Umsatzsteuerschulden keine Beschränkung der Nachhaftung des Insolvenzschuldners für die Zeit nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens hergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16, BFHE 260, 26, betr. Einkommensteuerschulden).
Normenkette
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 80 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 13a Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.05.2025; Aktenzeichen XI R 23/22)
Tatbestand
Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Das Amtsgericht A-Stadt (Amtsgericht) eröffnete mit Beschluss vom 17. Juli 2008 - 00 IN 0 0/08 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Insolvenzverwalter zeigte gegenüber dem Amtsgericht am 23. September 2008 drohende Masseunzulänglichkeit an.
Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen des Klägers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Das beklagte Finanzamt sah die auf Grund dessen entstandene Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit an. Es setzte deshalb gegen den Insolvenzverwalter mit Bescheiden vom 18. November 2014 Umsatzsteuer für das Jahr 2008 von 3.146,65 € nebst 821 € Zinsen sowie für das Jahr 2009 61 € Umsatzsteuer fest. Für das Jahr 2008 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 16. Januar 2015 die Umsatzsteuer auf 3.944,97 € und die Zinsen auf 1.034 € neu fest, was zu einer Nachforderung von 798,32 € Umsatzsteuer und 213 € Zinsen führte. Fe...