Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließliche Grundstücksverwaltung mit erweiterter Kürzung des Gewerbeertrages trotz Vermietung von Betriebsvorrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt eine zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages berechtigende ausschließliche Grundstücksverwaltung auch dann vor, wenn neben dem Grundbesitz in völlig unwesentlichem und wirtschaftlich vernachlässigbarem Umfang auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden.
2. Die Grenze für die Schädlichkeit der Nebentätigkeit wird noch nicht überschritten, wenn deren Anteil an den Gesamterlösen 1,25% nicht übersteigt und deutlich unter der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liegt. Gleiches gilt für eine absolute Höhe der Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen von 175.000,-- DM und einen dem entsprechenden Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88%.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.
Die Klägerin – eine GmbH & Co KG - betrieb ursprünglich einen Handel mit Landprodukten in „A”. Diese Tätigkeit stellte sie Mitte 1995 ein. Die bisher für den Betrieb des Landhandels genutzten Lagerhallen vermietete die Klägerin an verschiedene Mieter. Wegen der mietvertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die mit Schreiben des Prozessvertreters vom 23.10.2000 übersandten Mietverträge Bezug genommen. Im Betriebsvermögen der Klägerin befindet sich außerdem eine 1955 errichtete und...