rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuer-Ermäßigung beim Verkauf von Kleinst-Kfz, die nicht als Rollstühle oder rollstuhlähnliche Fahrzeuge einzuordnen sind
Leitsatz (redaktionell)
Der Vertrieb von für die Mobilität im Straßenverkehr konstruierten Kleinst-Kfz mit 2 Sitzen, serienmäßiger Fußpedalerie und auf 10 oder 25 km/h beschränkter Höchstgeschwindigkeit unterliegt ungeachtet deren straßenverkehrsrechtlicher Einordnung als motorisierter Krankenfahrstuhl nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Behinderte.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG Anlage Nr. 51; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen VII R 49/03)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin - Klin. - mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke „X” PKW-Verkäufe zum Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 Umsatzsteuergesetz - UStG - erbracht hat, oder ob es sich hierbei um gem. § 12 Abs.2 Nr.1 UStG ermäßigt zu besteuernde Umsätze - Verkauf von Krankenfahrstühlen - gehandelt hat.
Die Klin. ist ein inländisches Tochterunternehmen der in den Niederlanden ansässigen Fa. A. Zu den Produkten, welche von der niederländischen Muttergesellschaft hergestellt und von der Klin. im Inland vertrieben werden, zählt u.a. das von der Klin. als „Behindertenfahrzeug” bzw. „Krankenfahrstuhl” eingestufte Fahrzeug „X”.
Das Fahrzeug „X” ähnelt nach den von der Klin. vorgelegten Werbeunterlagen in Aussehen und Größe dem Klein-PKW „Smart”. Es handelt sich um ein geschlossenes Zweisitzerfahrzeug mit Kofferraum und einem Leergewicht von ≪300 Kilogramm, ausgestattet mit einem Automatikgetriebe und Benzinmotor und wird in Versionen mit 10 oder 25 km/h ausgeliefert. Grundsätzlich ...