Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.11.2003 - VII R 49/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Revisionsbegründung; schlüssige Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

  1. In der Revisionsbegründung müssen die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben werden, die das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen sollen. Der Revisionskläger hat sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander zu setzen und darzulegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Hierzu reicht die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht aus.
  2. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind u.a. schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, b

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2003; Aktenzeichen 5 K 7299/00 U)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt im Inland das geschlossene Fahrzeug X, das u.a. mit zwei Sitzen, einem Kofferraum, einem Benzinmotor sowie einem Automatikgetriebe ausgestattet ist und in Versionen mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h oder 25 km/h ausgeliefert wird. Das Fahrzeug weist grundsätzlich Fußpedale für Gas und Bremse auf. Als Sonderanfertigungen sind auch ein Rollstuhlhalter und Vorrichtungen für den reinen Handbetrieb erhältlich.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 nahm die Klägerin für die Lieferungen des Fahrzeugs den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) zu der Auffassung, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um eine Ware der Pos. 8713 der Kombinierten Nomenklatur ―KN― ("Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung"), sondern um einen PKW der Pos. 8703 KN handele. Dementsprechend unterwarf das FA die Umsätze dem Regelsteuersatz und änderte mit Bescheid vom 16. November 1999 die Festsetzung der Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, das FA habe die Umsätze aus den Verkäufen des Fahrzeugs zu Recht dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl I, 565), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl I, 1851), unterworfen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) seien PKW und Fahrzeuge, die umgebaut worden seien, damit sie von Behinderten benutzt werden könnten, nicht in die Pos. 8713 KN einzureihen und unterlägen deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 51 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Fahrzeuge i.S. der Pos. 8713 KN müssten speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten hergerichtet sein. Typische Rollstuhlnutzer wie z.B. Querschnittsgelähmte oder beinamputierte Körperbehinderte könnten das von der Klägerin vertriebene Fahrzeug für ihre besonderen Bedürfnisse gar nicht nutzen, weil sie die Fußpedale nicht bedienen könnten. Eine reine Handbedienung sei nur als Sonderanfertigung erhältlich, wie sie auch bei üblichen PKW angeboten werde. Nach den vorliegenden Werbeprospekten wende sich die Klägerin nicht vorrangig an Kranke und Körperbehinderte, sondern allgemein an ältere Menschen.

Die straßenverkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs als motorisierter Krankenfahrstuhl sei für dessen Tarifierung unerheblich. Es sei ferner unbeachtlich, ob andere Finanzbehörden vergleichbare Fahrzeuge als Rollstühle bzw. rollstuhlähnliche Fahrzeuge anerkannt hätten, weil nur das Fahrzeug X zu beurteilen sei und die Klägerin sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne. Selbst wenn die Umsätze aus dem Verkauf des Fahrzeugs in den Niederlanden ermäßigt besteuert würden, verstoße es nicht gegen Gemeinschaftsrecht, entsprechende Umsätze im Inland dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Denn nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG ―Richtlinie 77/388/EWG― (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― Nr. L 145/1) i.d.F. der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG Nr. L 338/89) stehe es den Mitgliedstaaten frei, derartige Umsätze ermäßigt zu besteuern oder nicht. Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bedürfe es daher nicht. Dem Antrag der Klägerin, eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen, sei schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Erteilung einer solchen Auskunft nur für den Zweck, eine Ermäßigung der Umsatzsteuer zu erhalten, unzulässig sei.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Fahrzeug X unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Es obliege einem Sachverständigen, das Fahrzeug in die KN einzureihen. Das FG habe kein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt und das Fahrzeug auch nicht in Augenschein genommen. Wäre dies geschehen, so wäre ersichtlich geworden, dass das Fahrzeug speziell zum Befördern von Kranken oder Körperbehinderten gebaut worden sei. Sie habe überdies die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Sachverhalts gerügt und die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH beantragt. Die Tarifierungsentscheidung des FA führe wegen der hiervon abweichenden Einreihung des Fahrzeugs in den Niederlanden zu einer Ungleichbehandlung und Verzerrung des Binnenmarktes.

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung sowie den Umsatzsteuerbescheid vom … 16. November 1999 und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185; vom 31. Oktober 2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328, 329). Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinander setzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501, 502; Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, 172, BStBl II 2000, 700, 702; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 328, 329).

Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Der Revisionsbegründung lässt sich nicht entnehmen, welche Rechtsnorm die Klägerin für verletzt hält. Sie macht lediglich geltend, das Fahrzeug X unterliege dem ermäßigten Steuersatz, ohne überhaupt auf Nr. 51 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sowie auf die Pos. 8713 KN einzugehen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen. Sie setzt sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils des FG auseinander, das eingehend unter Heranziehung der ErlHS ausgeführt hat, warum das Fahrzeug X seiner Auffassung nach nicht in die Pos. 8713 KN eingereiht werden könne. Die Hinweise der Klägerin auf die ihrer Meinung nach bestehende Ungleichbehandlung und Verzerrung des Binnenmarktes ersetzen nicht die nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Vorentscheidung, zumal das FG auch auf dieses Vorbringen eingegangen ist. Im Übrigen reicht die bloße Bezugnahme der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht aus, weil es auch insoweit an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Urteils des FG fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457, 1458; BFH-Beschluss vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239).

2. Soweit die Klägerin sinngemäß Verfahrensmängel rügt, genügt die Revisionsbegründung gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche ―unabhängig von ihrer Beweisbarkeit― nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201, 202; BFH-Beschluss vom 12. September 2000 III R 56/99, BFH/NV 2001, 197, 198).

Die Klägerin rügt mit ihrem Vorbringen, das FG habe weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch das Fahrzeug in Augenschein genommen, einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind u.a. schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, 394; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, 1333). Daran fehlt es hier.

Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe es unterlassen, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, hat sie nicht dargelegt, gegen welche Vorschrift des Gerichtsverfahrensrechts das FG damit verstoßen haben soll. Überdies ist ein FG, das ―wie im Streitfall― nicht letztinstanzlich tätig wird, nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499, 1503; vom 7. März 2003 VII B 282/02).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1113515

BFH/NV 2004, 521

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel
Korb mit Lebensmitteln
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwendungszweck ist nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben.


BFH Kommentierung: Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen (Holzhackschnitzel-Fall)
Kaminofen Kamin Feuer Holz Heizen
Bild: Pexels/милош-поповић

Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage von Art. 122 MwStSystRL einen ermäßigten Steuersatz für Lieferungen von Brennholz schafft, kann dessen Anwendungsbereich anhand der KN auf bestimmte Kategorien von Lieferungen von Brennholz begrenzen, sofern der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt A v. 3.2.2022, C-515/20; EU:C:2022:73 – Änderung der Rechtsprechung).


BFH: EuGH-Vorlage zur Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste
Hotel Schild
Bild: Michael Bamberger

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Parkplatzgestellungen an Hotelgäste selbständige Hauptleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen sind und deshalb von der Steuersatzermäßigung ausgenommen sind.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH VII S 19/03 (NV)
BFH VII S 19/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über einen AdV-Antrag; keine AdV eines unanfechtbaren VA  Leitsatz (NV) Es macht den BFH nicht zum Gericht der Hauptsache für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren