Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Schulbesuch in der Türkei: Wohnsitz im Inland bei Rückkehr in den Schulferien – Treuwidrige Rückforderung bei konkludenter Zusage – Fehlende Entscheidungsbefugnis der Mitarbeiter der Antragsannahmestelle
Leitsatz (redaktionell)
- Hält sich ein für vier bis sechs Jahre zum Schulbesuch in der Türkei bei dort lebenden Verwandten untergebrachtes Kind lediglich in den Schulferien in der inländischen Wohnung der Eltern auf, wird hierdurch ein Wohnsitz grundsätzlich nicht begründet oder beibehalten.
- Der Kindergeldempfänger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn dem Verhalten einer zur abschließenden Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung berufenen Person die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass die Familienkasse auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann.
- Aus Äußerungen von Mitarbeitern der Antragsannahmestelle kann regelmäßig kein Vertrauensschutz nicht ableitet werden.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3, § 70 Abs. 2; AO §§ 8-9, 37 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des ….1995 geborenen Kindes A und erhielt für diesen seit dessen Geburt Kindergeld. Darüber hinaus ist der Kläger auch der Vater der Kinder B, C und D, für die ursprünglich ebenfalls zu seinen Gunsten Kindergeld festgesetzt war.
Der Kläger ist mit der Kindesmutter, Frau E, verheiratet und wohnt mit dieser zusammen in … F-Stadt. Im Januar 2010 stellte die Kindesmutter einen eigenen Antrag auf Kindergeld für die o.g. vier Kinder.
Die Familienkasse (Beklagte) gab dem Antrag der ...