vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Kaufpreisvereinbarung im Rahmen einer Mitunternehmeranteils-Veräußerung und Gewinnverteilungsabrede
Leitsatz (redaktionell)
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Wird aus Anlass der Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft vereinbart, dass der der weiterhin der Gesellschaft angehörende Übertragende als Gegenleistung eine gewisse Zeit einen lediglich prozentual bestimmten höheren Gewinnanteil erhalten soll, sind die erhöhten Gewinnanteile aufgrund der rechtlichen Unbestimmtheit der Gegenleistung als laufender Gewinn und nicht als der ermäßigten Besteuerung unterliegende Kaufpreisraten zu behandeln.
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Eine solche Vereinbarung ist dahin zu würdigen, dass auf einen Kaufpreis für die Übertragung der stillen Reserven verzichtet wird und der Übertragende im Ausgleich dafür höhere Gewinnanteile erhalten soll.
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Die Vereinbarung einer festen Obergrenze für die dem Übertragenden insgesamt zustehenden zusätzlichen Gewinnbeträge macht die Gewinnverteilungsabrede steuerlich nicht zu einem Veräußerungsvorgang.
Normenkette
EStG § 16; EStG § 18; EStG § 34
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
BFH (Urteil vom 27.10.2015; Aktenzeichen VIII R 47/12)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Jahre 1993-1996 und teilweise auch über die Höhe der auf sie entfallenden Anteile aus diesen Einkünften.
Die Klägerinnen „A”,"B” und „C” sind Rechtsnachfolgerinnen des am 04.01.1996 verstorbenen „G” . Dieser war Mitglied der Gemeinschaftspraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), bestehend aus „G” und den übrigen Klägern, „D”, „E” und „F”.
„G” betrieb zunächst mit dem „H” gemeinsam eine Arztpraxis in Gestalt ei...