Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA – Zugehörigkeit von Sonderbetriebseinnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG stellt einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar.
- Dabei sind alle Einkünfte der Mitunternehmerschaft, also neben dem Gewinnanteil auch als Sonderbetriebseinnahmen bezogene Bürgschaftsprovisionen, als Gewinn eines einzigen nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA anzusehen, für den die Ausschüttungsfiktion des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Anwendung findet und in diesem Umfang Kapitalertragsteuer festzusetzen ist.
- Die Abfallentsorgung unter Einschaltung der gewerblich geprägten Personengesellschaft ist kein Hoheitsbetrieb i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn nicht nur Hausmüll, sondern auch verschiedenste Abfallarten von Gewerbebetrieben behandelt und beseitigt werden, und die Tätigkeit der Gebietskörperschaft daher vorrangig der Einnahmeerzielung dient.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7 c, § 44 Abs. 6 S. 1; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 5; AO § 14
Streitjahr(e)
2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht auf Sonderbetriebseinnahmen des Betriebs gewerblicher Art (BgA) „"A” GmbH & Co. KG” der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2007
10 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag festgesetzt hat.
Der Kreis „B” war in den Streitjahren 2002 bis 2007 zu xx% an der Kreis „B” ..gesellschaft mbH & Co. KG („A” KG) beteiligt. Komplementärin de...