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FG Düsseldorf Urteil vom 11.05.1999 - 11 K 8776/98 BG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung des Grundvermögens

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2000; Aktenzeichen II R 45/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das mit einem Einfamilienhaus mit Schwimmbecken (28 m² Wasseroberfläche) bebaute Grundstück Im Acker 9 in A aufgrund der Ausstattung des Hauses zum 01.01.1989 im Sachwertverfahren zu bewerten ist.

Die Kläger kauften das streitige 900 m² große Grundstück 1975 für 120.000,– DM und bebauten es 1977 mit einem Wohnhaus mit einer Garage und einem Schwimmbecken. Die Herstellungskosten des Wohnhauses betrugen gemäß Angaben der Kläger in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 01.01.1978 684.179,– DM und die Herstellungskosten des Schwimmbeckens betrugen 78.000,– DM.

Durch Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 01.01.1978) vom 28.02.1980 stellte der Beklagte für das Grundstück einen Einheitswert in Höhe von 288.600,– DM fest und teilte nachrichtlich mit, daß Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus sei. Den Raummeterpreis ermittelte der Beklagte mit 207,– DM pro m³. Den Einheitswert errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung des Raummeterpreises von 207,– DM und eines umbauten Raumes in Höhe von 1.409 m³. Für das im Untergeschoß gelegene Schwimmbecken wurde ein Zuschlag von 39.200,– DM (28 m² × 1.400,– DM) und für den Kamin ein Zuschlag in Höhe von 1.400,– DM bei der Ermittlung des Einheitswertes berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einheitswertberechnung wird auf den Einheitswertbescheid vom 28.02.1980 (Blatt 37 und 38 der Finanzamtsakte) Bezug genommen. Wegen der Lage des Schwimmbeckens, dem Grundriß des Hauses und der Garage wi...

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