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FG Düsseldorf Urteil vom 11.03.2010 - 8 K 3756/08 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung: Abstraktes Aufklärungsbedürfnis i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bei hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Allein aus dem Vorliegen außerordentlich hoher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann ohne das Bestehen von weiteren Unstimmigkeiten – beispielsweise wegen des Missverhältnisses zu erklärten Kapitaleinkünften in geringer Höhe – ein abstraktes Aufklärungsbedürfnis i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht abgeleitet werden.
  2. In der Anordnung der Außenprüfung, um das Verhältnis der tatsächlich vereinnahmten Miete zur ortsüblichen Miete bei der Vermietung an nahe Angehörige zu ermitteln, liegt ein Ermessensfehlgebrauch, wenn nicht begründet wird, dass die erforderliche Aufklärung nicht wie in vergleichbaren Fällen durch Maßnahmen der Einzelermittlung im Sinne der §§ 88 ff. AO erreicht werden kann.
 

Normenkette

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.02.2011; Aktenzeichen VIII B 63/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) gestützten Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung.

Der Kläger und seine Ehefrau wurden für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 vom Finanzamt A zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in diesen Jahren Mitglied des Vorstandes der Fa. X AG. Er erklärte in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 978.986 EURO für 2003, 549.264 EURO für 2004 und 1.165.330 EURO für 2005 sowie gemäß den vorgelegten Jahresbescheinigungen der Banken Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 4.641 EURO für 2003, 8.546 EURO für 2004 und 11.981 EURO für 2005. Darin enthalten waren dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Dividenden i.H.v. 11.160 EURO in 2003,...

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    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

      (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.  (2) Bei anderen als den in Absatz 1 ...

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