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FG Düsseldorf Urteil vom 09.10.1996 - 5 K 7121/92 U

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Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1.1.1983 Pächter des eingeschossigen Hauses … … Er vermietet einzelne Zimmer des Gebäudes an Prostituierte zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich neben den für diese Zwecke genutzten acht Zimmern, die eine Größe von etwa 15 qm haben und mit einem Bett, einem Schrank, einem Tisch, einem Stuhl sowie einem Waschbecken eingerichtet sind, noch zwei Toiletten, während im Kellergeschoß eine kleine Küche, ein Aufenthaltsraum und ein Lagerraum eingerichtet sind. Eingangsschleusen. Automaten und ein Kontaktraum sind nicht vorhanden. Neben der Eingangstür des Hauses befindet sich seit dem Jahre 1986 ein Fenster, an dem der Kontakt zwischen Kunden und den Prostituierten hergestellt werden kann. Vornehmlich findet die Kontaktaufnahme jedoch auf dem zum Gebäude gehörenden Hof oder auf der vor dem Haus befindlichen Straße statt. Anläßlich einer 1986 durchgeführten Ortsbesichtigung hatte der Beklagte darüber hinaus folgendes festgestellt: Der Kläger war regelmäßig in der Zeit von 9.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr in dem Haus tätig. Während dieser Zeit bereitete er u. a. in der Küche für die Prostituierten Mahlzeiten zu, die diese zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr gegen gesondertes Entgelt im Aufenthaltsraum einnehmen konnten. Weiterhin sorgte er durch von ihm angestellte Putzfrauen für die Reinhaltung der Räumlichkeiten und kassierte von den Prostituierten die täglich zu entrichtende Miete von 100,00 DM, womit gleichzeitig die Kosten für die Zimmerreinigung und die Steuer (5,00 DM/Tag) abgegolten waren. Der Kläger nahm weder selbst noch über Dritte Einfluß auf den Einsatz der Prostituierten; er sorgte dafür, daß Zuhälter das Gebäude nicht betraten. Vor dem Einzug der Prostituierten prüfte er, ob diese sich beim Gesundheitsamt und...

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