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FG Düsseldorf Urteil vom 09.09.2008 - 3 K 3072/06 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer zur Abdeckung eines Schadens aufgrund einer Straftat nicht ausreichenden Versicherungssumme

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Verlust von Wertgegenständen durch räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl führt zu Aufwand i. S. d. § 33 EStG, wenn der Täter dem Stpfl. hierbei – wie bei einer Lösegeldzahlung – mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht.
  2. Bei einem über die Hausratversicherung absicherbaren Schaden stellt indessen der Selbstbehalt aufgrund Unterversicherung mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar.
  3. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. im Rechtsstreit mit dem Versicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes im Vergleichswege auf einen Teil der geltend gemachten Entschädigung verzichtet.
  4. Das jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessrisiko kann die Unzumutbarkeit einer klageweisen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs nicht begründen.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Jahr 2001 Opfer einer Straftat, bei der die Täter Bargeld in Höhe von 21.000 DM und Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.000,00 DM erbeuteten. Wegen des Hergangs der Straftat im Einzelnen wird auf die Zeugenvernehmung der Klägerin durch die Polizei (Bl. 21 ff Gerichtakte zivilgerichtliches Verfahren) und den Auszug aus der Ermittlungsakte, der sich in dem vom Beklagten überreichten Leitzordner befindet, Bezug genommen.

Am 27.07.2001 erhielt der Kläger von der Versicherung zunächst eine Entschädigung i.H.v. 21.000,00 DM für das Bargeld und 444.300,00 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht mac...

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