vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerentlastung: Unzulässigkeit für Unternehmen in Schwierigkeiten – Berücksichtigung einer Bilanzänderung – Ermittlung der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 7/24)
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Prüfung, ob es sich bei einer die Stromsteuerentlastung begehrenden KG um ein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO handelt, ist auch ein aus steuerrechtlichen Gründen geänderter Jahresabschluss zu berücksichtigen.
- Für die Ermittlung der nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. b) AGVO maßgeblichen Eigenmittel der KG ist auf die bei deren Gründung getätigten Einlagen abzustellen.
- Für die zeitliche Anwendbarkeit der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 eingefügten und mit Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Vorschriften der § 2a StromStG und § 3b EnergieStG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entlastungszeitraum an.
Normenkette
StromStG § 2a; StromStG § 9b; StromStG § 10; EnergieStG § 3b; EnergieStG § 54; EnergieStG § 55; AGVO Art. 1 Abs. 4 Buchst. c); AGVO Art. 2 Nr. 18 Buchst. b); AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2017
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2017 als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die in D.…herstellt. Komplementärin war im Jahr 2017 die M.-GmbH, Kommanditistin mit einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme und Kommanditeinlage von…Euro war die T. GmbH.
Die Klägerin stellte am 21.12.2017 einen Entlastungsantrag nach §§ 9b, 10 des Stroms...