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FG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2010 - 7 K 3879/08 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung ist die Kaufpreisforderung zur Ermittlung des Veräußerungspreises nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt des Vollzugs des dinglichen Veräußerungsgeschäfts (Bewertungsstichtag) in EURO umzurechnen.
  2. Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kaufpreisraten eingetretene Wechselkursänderungen können regelmäßig keinen Bewertungsabschlag rechtfertigen.
  3. Der Rechtsgedanke des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO findet insoweit keine Anwendung.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; BewG § 12; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin war zu 40 % (= xx.xxx DM) am Stammkapital der Firma C GmbH (GmbH) in Z-Stadt beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug insgesamt xx.xxx DM. Sie hielt die Anteile in ihrem Privatvermögen.

Mit Vertrag vom 16. Dezember 2002, welcher am 8. Januar 2003 von einem Notar in der Schweiz beurkundet wurde, veräußerte und übertrug sie zum 8. Januar 2003 einen Teilgeschäftsanteil von 36 % (=xx.xxx DM) an die D Inc., eine E Gesellschaft, die mit diesem Vertrag zudem sämtliche Anteile der GmbH von den übrigen Gesellschaftern der GmbH erwarb. Die genaue Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten bestimmten sich nach Artikel 2 des Kaufvertrages vom 16. Dezember 2002 (vgl. Blatt 50 ff der Prüferhandakte). Danach war an die Klägerin zunächst eine Anfangszahlung in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar multipliziert mit 0,36 mittels telegraphischer Überweisung oder durch sofort verfügbare Geldmittel mit dem Nennbetrag in US-Dollar auf das Konto der Klägerin zu zahlen. Die Restzahlung war nach einem detailiert festgelegten Schlüssel in Abhängigkeit von jeweils festgelegten Umsatzgrenzen an die Klägerin zu entrichten. Zudem hatte die Käuferin einen Betrag in Höhe von x.xxx.xxx US-Dollar als Sicherheitsleistung auf einem Treuhandkonto mit einem Ertragszinssatz einzuzahlen. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin wurden tatsächlich insgesamt x.xxx.xxx US-Dollar wie folgt gezahlt:

16. Januar 2003: x.xxx.xxx US-Dollar

9. Januar 2004: xxx.xxx US-Dollar

10. Januar 2005: xxx.xxx US-Dollar

9. Januar 2006: xxx.xxx US-Dollar

Außerdem fielen unstreitig Abschlusskosten in Höhe von xxx US-Dollar und x.xxx US-Dollar an (vgl. Blatt 114 der Prüferhandakte).

Mit Vertrag vom 9. Januar 2003 trat die Klägerin die restlichen 4 % ihres GmbH-Geschäftsanteils (x.xxx DM) mit Wirkung ab dem 9. Januar 2003 an Herrn F ab. In dem am 8. Januar 2003 beurkundeten Vertrag vom 16. Dezember 2002 sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass Herr F diesen Anteil am Übertragungstag (8. Januar 2003) besitzen wird.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärte die Klägerin in der Anlage GSE Zeile 22 einen Veräußerungsgewinn (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG) in Höhe von x.xxx.xxx EUR. Der Veräußerungsgewinn wurde von der Klägerseite wie folgt ermittelt:

Kaufpreiszahlungen 2003 bis 2006: x.xxx.xxx EUR

./. Anwaltskosten Anteil Klägerin: x.xxx EUR

Zwischensumme: x.xxx.xxx EUR

./. Anschaffungskosten Beteiligung:

xx.xxx DM = xx.xxx EUR

Veräußerungsgewinn: x.xxx.xxx EUR

steuerpflichtiger Anteil: x.xxx.xxx EUR

Mit Bescheid vom 28. April 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 erklärungsgemäß auf xxx.xxx EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es: Bezüglich einer genauen Prüfung der Einkünfte im Sinne des § 17 EStG wird sich eine Kollegin an Sie wenden.”

Mit einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 10. Juli 2006 wurde die Einkommensteuer aus hier nicht streitigen Gründen auf xxx.xxx EUR herabgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 ordnete der Beklagte bei der Klägerin wegen Einkommensteuer 2003 eine steuerliche Außenprüfung an (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO). Nach den Feststellungen des Prüfers war der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn um xx.xxx EUR auf x.xxx.xxx EUR zu erhöhen, weil der Veräußerungspreis in ausländischer Währung im Zeitpunkt seiner Entstehung umzurechnen sei. Die Veräußerung sei am 8. Januar 2003 erfolgt. Der Veräußerungserlös abzüglich Veräußerungskosten habe x.xxx.xxx US-Dollar betragen. Der amtliche Umrechnungskurs zum 8. Januar 2003 sei 1,0377 US-Dollar für 1 EUR gewesen. Der Veräußerungsgewinn sei danach wie folgt zu berechnen (vgl. Blatt 114 der BP-Handakte):

x.xxx.xxx US-Dollar / 1,0377 = x.xxx.xxx EUR

./. Anschaffungskosten (xx.xxx DM) = xx.xxx EUR

= Veräußerungsgewinn x.xxx.xxx EUR

x 50% steuerpflichtig x.xxx.xxx EUR

bisher x.xxx.xxx EUR

mehr xx.xxx EUR

Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 1. März 2007 wird verwiesen.

Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erhöhte mit Bescheid vom 14. ...

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