Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen VI R 90/99) |
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1999 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1978 geborene Tochter des Klägers war vom 1. Januar 1998 bis zum 19. Juni 1998 (Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) Auszubildende und erhielt eine monatliche Ausbildungsvergütung von 1.103 DM (im Februar abzüglich 14,71 DM), im Juni eine anteilige Ausbildungsvergütung von 772,17 DM. Ab dem 22. Juni 1998 wurde sie als Arbeitnehmerin übernommen und erzielte im Juni 1998 zusätzlich ein Gehalt von 1.230,74 DM. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1998 die Festsetzung von Kindergeld zunächst rückwirkend ab Juli 1998 aufgehoben hatte, hob er am 23. September 1998 im Hinblick auf die bis einschließlich Juni 1998 erzielten Gesamteinkünfte auch die Kindergeldfestsetzung von Januar 1998 bis Juni 1998 auf.
Gegen den Bescheid vom 23. September 1998 erhob der Kläger Einspruch, mit dem er einen Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis Mai 1998 geltend machte. Der Beklagte wies den Einspruch am 21. Januar 1999 als unbegründet zurück. Nach seiner Ansicht war unter Berücksichtigung eines Ausbildungszeitraum von Januar bis einschließlich Juni 1998 die anteilige Einkunftsgrenze von 6.180 DM bei Einkünften des Kindes von 6.503,20 DM überschritten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, daß Einnahmen des Kindes außerhalb des Ausbildungszeitraums nicht zu berücksichtigen seien. Denn seine finanziellen Belastungen während der Ausbildung, die durch den Bezug von Kindergeld gemildert worden seien, würden durch Ei...