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FG Düsseldorf Urteil vom 07.02.1995 - 11 K 7034/91 E

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Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung der Kostenmiete, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des von den Klägern 1982 bezugsfertig errichteten Zweifamilienhauses unstreitig anzusetzen ist, eine Verzinsung des Eigenkapitals zu berücksichtigen ist. Mit dem Bau ihres aufwendigen Zweifamilienhauses … hatten die Kläger vor dem 30.06.1981 begonnen. Das Haus weist eine Wohnfläche von insgesamt 361 qm auf, im Untergeschoß befindet sich ein Schwimmbad mit Umkleideraum/WC. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vom Beklagten auszugsweise übersandten Außenprüfungsbericht vom 29.01.1987 (Blatt 54 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Beklagte errechnete die Kostenmiete für dieses Zweifamilienhaus mit 6 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grund und Boden sowie des Gebäudes. Dies führte zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Zweifamilienhaus von jeweils 44.067,– DM pro Streitjahr, die sich wie folgt errechneten:

6% von 1.664.651,– DM

99.879,– DM

abzüglich Abschreibung iHv. 3,5 %

55.812,– DM

Einkünfte aus Vermietung u.

Verpachtung

+ 44.067,– DM

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird im übrigen auf die Einspruchsentscheidung vom 04.10.1991 Bezug genommen. Die Immobilie wurde zu 100 % mit Eigenmitteln finanziert.

Die Kläger halten den Ansatz der Kostenmiete in Höhe von 6 % für überhöht. Bei der Ermittlung der Kostenmiete müsse zumindest der Zinsbestandteil in Höhe von 4 % außer Ansatz gelassen werden. Wenn man entsprechend ihrem Telefax vom 06.02.1995 die Kostenmiete ohne Eigenkapitalverzinsung nach der ab 01.08.1984 geltenden Fassung der 2. Berechnungsverordnung errechne, ergebe sich ein Betrag von 31.955,– DM. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger über ihren Vertreter ergänzend ausgeführt, daß bei ihrem Obje...

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