Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen als sonstige Einkünfte – Auszahlung von Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben – Zufluss nachträglicher Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegende Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG liegen auch dann vor, wenn das Sterbegeld aus der betrieblichen Altersversorgung an die Erben, die nicht zugleich Hinterbliebene i. S. der Altersvorsorgeversicherung sind, ausgezahlt wird.
2. Bei dem Sterbegeld handelt es sich um den Rechtsnachfolgern zufließende nachträgliche Einkünfte i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 5 S. 1, § 24 Nr. 2, § 35b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer Einmalzahlung, die die Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ihres am 08.09.2012 verstorbenen Sohnes erhalten haben, nach § 22 des Einkommensteuergesetzes -EStG-.
Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes der Kläger hatte, beginnend am 01.03.2004, bei der A Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; Versicherter war der Sohn. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung, zu der die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt wurden, auf sich selbst als Versicherungsnehmer umschreiben lassen. Bezugsberechtigt waren lt. Versicherungsschein im Überlebensfall der Sohn und im Todesfall die Hinterbliebenen i. S. des BetrAVG, d.h. der überlebende Ehepartner bzw. die Kinder bzw. der Lebensgefährte. Nach dem Tod des Sohnes, der weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die A die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an...